Mit dem Altersvermögengesetz (AVmG)* ist auch die
betriebliche Altersversorgung gesetzlich neu geregelt worden.
- Arbeitnehmer haben ab 2002 einen Anspruch auf Ent-
geltumwandlung in eine betrieblicher Altersversorgung.
- Der Pensionsfonds wurde neu in die betriebliche
Altersversorgung aufgenommen.
- Neu ist auch die Beitragszusage mit Mindestleistung.
- Die Unverfallbarkeit wurde neu gefaßt.
- Die Haftung des Arbeitgebers ist erweitert worden.
- Versorgungszusagen sind jetzt übertragbar.
- Die mitarbeiterfinanzierte betriebliche Altersver-
sorgung kann mit AVmG-Zulagen gefördert werden.
Damit sind die Möglichkeiten der Arbeitnehmer (AN), eine
betriebliche Altersversorgung abzuschließen erheblich aus-
geweitet worden. Grundlage ist das Gesetz zur Verbeserung
der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG 1974), zuletzt
geändert mit Gesetz vom 21.Juni 2002 (BGBl.I,S.2167). Der
Arbeitgeber ist nunmehr verpflichtet, seinen Mitarbeitern einen
Weg zur betrieblichen Altersversorgung anzubieten, z.B.
- eine Direktzusage,
- eine Pensionskasse,
ein Pensionfonds,
- eine (externe)Unterstützungskasse oder
- eine Direktversicherung.
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Der Gesetzgeber erkennt die betriebliche Altersversorgung als
förderungswürdige Sozialleistung an. Oft sind für Arbeitnehmer
und Arbeitgeber kleiner und mittlerer Unternehmen (kmU) ne-
ben der externen Unterstützungkskasse die Direktversicherung
die ideale betriebliche Altersversorgung. Versicherungsnehmer
und Prämienzahler ist der Arbeitgeber,der auch das Versiche-
rungsunternehmen auswählt. Der Arbeitnehmer oder seine Hi-
nterbliebenen sind die persönlich Begünstigten. In der arbeit-
geberfinanzierten bAV sind auch anteilige oder volle Arbeitneh-
mer-Beiträge zulässig. Die externe Unterstützungskasse und
die Direktversicherung bieten zu dem allen Beteiligten steuer-
liche Vorteile. Beide Wege lassen den Einzelbeitritt zu und kön-
nen erweitert werden, z.B. auf
- Berufsunfähigkeit,
- Dread-Disease (schwere Krankheiten) und/oder
- Unfall-Tod.
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Unterstützungskasse |
Die Unterstützungskasse ist mit einem eigenen Vermögen aus-
gestattet, rechtlich selbständig und wird von einem oder meh-
reren Unternehmen getragen. Das Vermögen besteht aus Zu-
wendungen des/der Trägers oder aus eigenen Vermögenser-
trägen und gewährt ausschließlich Versorgungsleistungen. Ver-
sorgungsträger ist nicht der Arbeitgeber, sondern die Unterstüt-
zungskasse. Man kann unterscheiden zwischen
- unabhängigen Unterstützungskassen;
- deutschen Versicherungen/Anlagegesellschaften oder
- britische, internationale Versicherungen/
Anlagegesellschaften.
Den britischen oder internationalen Unterstützungskassen wird
eine höhere Rendite als den deutschen nachgesagt. Das
arbeitet nur mit leistungsstarken, unabhängigen Unterstützungs-
kassen zusammen. Unterstützungkassen haben für beide, Ar-
beitnehmer und Arbeitgeber Vorteile, z.B.
- Die Auszahlung der Versorgungsleistungen durch die Unter-
stützungskasse wird über eine Rückdeckungs-
versicherung abgesichert.
- Die Ansparleistung des Arbeitnehmers ist förderfähig
wie bei der Direktzusage.
- Die Zuwendungen des Betriebes an die Unterstützungs-
kasse sind steuerfrei und können als Betriebsausgaben
gungszusage abgesetzt werden.
- Eine Bilanzierung im Betrieb entfällt. Die Versor-
ist bilanzneutral.
- Die Unterstützungskasse verwaltet die Beiträge
selbst, d. h. für den Betrieb entsteht dafür kein
Verwaltungsaufwand. |
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Betriebliche Direktversicherung |
Die Direktversicherung ist eine betriebliche Altersversorgung
über ein Versicherungsunternehmen. Die Leistungen werden
von einem Versicherungsunternehmen erbracht, mit dem der
Arbeitgeber zu Gunsten der Beschäftigten einen Gruppenver-
trag schlie. Die Versicherungsbeiträge erbringt der Arbeitge-
ber. Die Arbeitnehmer können in den Fällen, in denen eine Ver-
einbarung nicht zustande kommt, den Abschluss einer Direkt-
versicherung verlangen.
Ein großer Vorteil der betrieblichen Direktversicherung ist die
Unverfallbarkeit, auch wenn vertraglich eine längere Laufzeit
vereinbart war. |
Arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusagen werden unverfall-
bar, wenn der Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen
- 5 Jahre im Besitz der Versorgungszusage war und
- mindestens das 30. Lebensjahr vollendet hat.
Die Neuregelung gilt für Zusagen, die am 01.01.2001 mindes-
tens 5 Jahre bestanden haben, falls nicht ohnehin schon nach
den alten Fristen eine Unverfallbarkeit eingetreten ist. Versor-
gungszusagen, die auf einer Entgeltumwandlung beruhen,
sind sofort unverfallbar. Der Mitarbeiter kann die Versorgungs-
leistung bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Betrieb sogar mit-
nehmen, wenn die Vereinbarung seit mindestens 10 Jahren be-
steht oder der Arbeiternehmer seit mindestens 12 Jahren dort
beschäftigt war. |
Hier die Rahmenwerte der bAV Unterstützungskasse
und der Direktversicherung: |
| bAV |
Leistungs- anspruch |
Sparver- mögen |
Anlagebe- schränkung |
Insolvenz- sicherung |
Arbeitneh- merbeitrag |
AVmG- Zulagen |
Unterstüt- zungskasse |
ja |
extern |
ja |
ja |
ja |
nein |
Direkt- Versicherung |
ja |
extern |
ja |
nein |
ja |
ja |
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Der Arbeitnehmer kann zwischen der beitragsabhängigen und
der AVmG-Förderung wählen. Die AVmG-Zulagen werden aber
nur bei Zusagen gewährt für die
- Pensionskasse, den
- Pensionfonds und die
- Direktversicherung.
Die Prämien für die Förder-Rente sind aus dem Nettoentgelt
zu zahlen, d.h. voller Sozialversicherungsbeitrag und keine
Steuererleichterung oder Pauschalsteuer. Es gibt weder eine
Zertifizierung noch eine Wechsel- oder Entnahmeoption, etwa
bei Erwerb von Wohneigentum. Liegt das Entgelt mehr an der
Beitragsbemessungsgrenze, ist meistens der steuerliche Weg
vorteilhafter. Umgekehrt können bei geringerem Lohn und
mit Kindern die AVmG-Zuwendungen günstiger sein. |
Eine Entgeltumwandlung (EUw) im Tariflohnbereich ist aller-
dings nur bei entsprechender Tarifvereinbarung oder -öffnungs-
klausel zulässig. Für außertarifliche Zuwendungen kann aber
ebenfalls Entgeltumwandlung vereinbart werden. Wird in einem
Unternehmen, z.B. keine betriebliche Altersversorgung (bAV)
angeboten, kann der Arbeitnehmer eine mbAV durch Entgelt-
umwandlung bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze
in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG-RV) verlangen.
Die Wege der zusätzliche, betriebliche Altersversorgung bieten
sich danach fallweise an, und zwar
- die arbeitgeberfinanzierte bAV oder die
- mitarbeiterfinanzierte bAV (mbAV).
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Entgeltumwandlung
Die Umwandlung künftiger Lohn- bzw. Gehaltsteile in eine wertgleiche Anwartschaft auf
Versorgungsleistungen wird als Entgeltumwandlung bezeichnet. Die Umwandlung von
Arbeitsentgelt muss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils individuell vereinbart
werden, z.B. in einem Arbeitsvertrag. |