Betriebliche Altersversorgung auf neuen Wegen
 
 
Mit dem Altersvermögengesetz (AVmG)* ist auch die
betriebliche Altersversorgung gesetzlich neu geregelt worden.
  • Arbeitnehmer haben ab 2002 einen Anspruch auf Ent-
    geltumwandlung
    in eine betrieblicher Altersversorgung.
  • Der Pensionsfonds wurde neu in die betriebliche
    Altersversorgung aufgenommen.
  • Neu ist auch die Beitragszusage mit Mindestleistung.
  • Die Unverfallbarkeit wurde neu gefaßt.
  • Die Haftung des Arbeitgebers ist erweitert worden.
  • Versorgungszusagen sind jetzt übertragbar.
  • Die mitarbeiterfinanzierte betriebliche Altersver-
    sorgung kann mit AVmG-Zulagen gefördert werden.
  Damit sind die Möglichkeiten der Arbeitnehmer (AN), eine
betriebliche Altersversorgung abzuschließen erheblich aus-
geweitet worden. Grundlage ist das Gesetz zur Verbeserung
der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG 1974), zuletzt
geändert mit Gesetz vom 21.Juni 2002 (BGBl.I,S.2167). Der
Arbeitgeber ist nunmehr verpflichtet, seinen Mitarbeitern einen
Weg zur betrieblichen Altersversorgung anzubieten, z.B.
  • eine Direktzusage,
  • eine Pensionskasse,
  • ein Pensionfonds,
  • eine (externe)Unterstützungskasse oder
  • eine Direktversicherung.
  Der Gesetzgeber erkennt die betriebliche Altersversorgung als
förderungswürdige Sozialleistung an. Oft sind für Arbeitnehmer
und Arbeitgeber kleiner und mittlerer Unternehmen (kmU) ne-
ben der externen Unterstützungkskasse die Direktversicherung
die ideale betriebliche Altersversorgung. Versicherungsnehmer
und Prämienzahler ist der Arbeitgeber,der auch das Versiche-
rungsunternehmen auswählt. Der Arbeitnehmer oder seine Hi-
nterbliebenen sind die persönlich Begünstigten. In der arbeit-
geberfinanzierten bAV sind auch anteilige oder volle Arbeitneh-
mer-Beiträge zulässig. Die externe Unterstützungskasse und
die Direktversicherung bieten zu dem allen Beteiligten steuer-
liche Vorteile. Beide Wege lassen den Einzelbeitritt zu und kön-
nen erweitert werden, z.B. auf
  • Berufsunfähigkeit,
  • Dread-Disease (schwere Krankheiten) und/oder
  • Unfall-Tod.
Unterstützungskasse
Die Unterstützungskasse ist mit einem eigenen Vermögen aus-
gestattet, rechtlich selbständig und wird von einem oder meh-
reren Unternehmen getragen. Das Vermögen besteht aus Zu-
wendungen des/der Trägers oder aus eigenen Vermögenser-
trägen und gewährt ausschließlich Versorgungsleistungen. Ver-
sorgungsträger ist nicht der Arbeitgeber, sondern die Unterstüt-
zungskasse. Man kann unterscheiden zwischen
  • unabhängigen Unterstützungskassen;
  • deutschen Versicherungen/Anlagegesellschaften oder
  • britische, internationale Versicherungen/
    Anlagegesellschaften.
  Den britischen oder internationalen Unterstützungskassen wird
eine höhere Rendite als den deutschen nachgesagt. Das  
arbeitet nur mit leistungsstarken, unabhängigen Unterstützungs-
kassen zusammen. Unterstützungkassen haben für beide, Ar-
beitnehmer und Arbeitgeber Vorteile, z.B.
  • Die Auszahlung der Versorgungsleistungen durch die Unter-
    stützungskasse wird über eine Rückdeckungs-
    versicherung abgesichert.
  • Die Ansparleistung des Arbeitnehmers ist förderfähig
    wie bei der Direktzusage.
  • Die Zuwendungen des Betriebes an die Unterstützungs-
    kasse sind steuerfrei und können als Betriebsausgaben
    gungszusage abgesetzt werden.
  • Eine Bilanzierung im Betrieb entfällt. Die Versor-
    ist bilanzneutral.
  • Die Unterstützungskasse verwaltet die Beiträge
    selbst, d. h. für den Betrieb entsteht dafür kein
    Verwaltungsaufwand.
Betriebliche Direktversicherung
Die Direktversicherung ist eine betriebliche Altersversorgung
über ein Versicherungsunternehmen. Die Leistungen werden
von einem Versicherungsunternehmen erbracht, mit dem der
Arbeitgeber zu Gunsten der Beschäftigten einen Gruppenver-
trag schlie޴. Die Versicherungsbeiträge erbringt der Arbeitge-
ber. Die Arbeitnehmer können in den Fällen, in denen eine Ver-
einbarung nicht zustande kommt, den Abschluss einer Direkt-
versicherung
verlangen.
Ein großer Vorteil der betrieblichen Direktversicherung ist die
Unverfallbarkeit, auch wenn vertraglich eine längere Laufzeit
vereinbart war.
  Arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusagen werden unverfall-
bar, wenn der Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden aus dem
Unternehmen
  • 5 Jahre im Besitz der Versorgungszusage war und
  • mindestens das 30. Lebensjahr vollendet hat.
  Die Neuregelung gilt für Zusagen, die am 01.01.2001 mindes-
tens 5 Jahre bestanden haben, falls nicht ohnehin schon nach
den alten Fristen eine Unverfallbarkeit eingetreten ist. Versor-
gungszusagen, die auf einer Entgeltumwandlung beruhen,
sind sofort unverfallbar. Der Mitarbeiter kann die Versorgungs-
leistung bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Betrieb sogar mit-
nehmen, wenn die Vereinbarung seit mindestens 10 Jahren be-
steht oder der Arbeiternehmer seit mindestens 12 Jahren dort
beschäftigt war.
Hier die Rahmenwerte der bAV Unterstützungskasse
und der Direktversicherung:
bAV Leistungs-
anspruch
Sparver-
mögen
Anlagebe-
schränkung
Insolvenz-
sicherung
Arbeitneh-
merbeitrag
AVmG-
Zulagen
Unterstüt-
zungskasse
ja extern ja ja ja nein
Direkt-
Versicherung
ja extern ja nein ja ja

  Der Arbeitnehmer kann zwischen der beitragsabhängigen und
der AVmG-Förderung wählen. Die AVmG-Zulagen werden aber
nur bei Zusagen gewährt für die
  • Pensionskasse, den
  • Pensionfonds und die
  • Direktversicherung.
  Die Prämien für die Förder-Rente sind aus dem Nettoentgelt
zu zahlen, d.h. voller Sozialversicherungsbeitrag und keine
Steuererleichterung oder Pauschalsteuer. Es gibt weder eine
Zertifizierung noch eine Wechsel- oder Entnahmeoption, etwa
bei Erwerb von Wohneigentum. Liegt das Entgelt mehr an der
Beitragsbemessungsgrenze, ist meistens der steuerliche Weg
vorteilhafter. Umgekehrt können bei geringerem Lohn und
mit Kindern die AVmG-Zuwendungen günstiger sein.
 
  Eine Entgeltumwandlung (EUw) im Tariflohnbereich ist aller-
dings nur bei entsprechender Tarifvereinbarung oder -öffnungs-
klausel zulässig. Für außertarifliche Zuwendungen kann aber
ebenfalls Entgeltumwandlung vereinbart werden. Wird in einem
Unternehmen, z.B. keine betriebliche Altersversorgung (bAV)
angeboten, kann der Arbeitnehmer eine mbAV durch Entgelt-
umwandlung
bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze
in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG-RV) verlangen.
Die Wege der zusätzliche, betriebliche Altersversorgung bieten
sich danach fallweise an, und zwar
  • die arbeitgeberfinanzierte bAV oder die
  • mitarbeiterfinanzierte bAV (mbAV).
Entgeltumwandlung
Die Umwandlung künftiger Lohn- bzw. Gehaltsteile in eine wertgleiche Anwartschaft auf
Versorgungsleistungen wird als Entgeltumwandlung bezeichnet. Die Umwandlung von
Arbeitsentgelt muss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils individuell vereinbart
werden, z.B. in einem Arbeitsvertrag.
 
  Das   hilft Ihnen, die richtige, kostensparende Versicherung
zu finden. Ihre Anfrage senden Sie uns einfach per E-Mail zu.
Hier mehr dazu: bAV Voranfrage   bAV Voranfrage an das HmK
 
 
Arbeitgeberfinanzierte
betriebliche Altersversorgung bAV

Die betriebliche Altersversorgung bAV bietet den Mitarbeitern
eine notwendige Ergänzung zur staatlichen Rente. Der Arbeit-
nehmer kann durch Entgeltverzicht aber bei weniger Steuern
und Sozialversicherungsbeiträgen eine bAV ansparen. Der Ar-
beitnehmer bleibt nur bis zum Jahr 2008 bei der Sozialversi-
cherung beitragsfrei. Die steuerlichen Vorteile bleiben ab 2009
erhalten. Aufwendungen für die bAV bis 2008 sind bei:
  • der Pensionskasse
    - steuerfrei bis 4% BBG-RV nach §63 Nr.3 3EStG,
    - pauschalversteuerbar nach §40b EStG und
    - steuer- bzw. beitragsfrei bei AN EUw-Wahlrecht.
  • dem Pensionsfonds
    - steuerfrei bis 4% BBG-RV nach §63 Nr.3 3EStG und
    - steuer- bzw. beitragsfrei bei AN EUw-Wahlrecht.
  • der Direktversicherung
    - pauschalversteuerbar nach §40b EStG.
  • der Unterstützungskasse und Direktzusage
    - steuerfrei und
    - beitragsfrei bis 4% BBG-RV nach §63 Nr.3 EStG.
  Ab 2009 sind bei Entgeltumwandlung alle bAV-Formen bei-
tragspflichtig und steuerfrei wie bis 2008.
Die Prämien für die Direktversicherung sind für den Arbeitgeber
Betriebsausgaben und dem Arbeitnehmer zufließender Arbeits-
lohn, der nach §40b EStG vom Arbeitgeber stufenabhängig bis
zu EUR 2.148,- jährlich anstelle der individuellen Besteuerung
mit 20 % pauschal plus Kirchensteuer versteuert werden kann,
z.B. bei vier Berufsgruppen: EUR/a |2.148,-|1.800,-|1.500,-|
1200,-|. Innerhalb einer Gruppe gelten nur gleiche Beiträge. Im
Mittel oder einstufig dürfen höchstens EUR 1.742,- im Jahr je
Mitarbeiter für die bAV aufgewendet werden.
  • Versicherungsvertrag zwischen Arbeitgeber und
    Versicherungsunternehmen zugunsten von Arbeitnehmern;
  • die Beiträge des Arbeitgebers sind Betriebsausgaben;
  • Pauschalbesteuerung bis zu EUR/a 1742,-;
  • Besteuerung des Ertragsanteils der Rente.
Der Arbeitgeber kann unterschiedliche Anlagearten wählen,
und zwar die
  • Leistungszusage:
    Der Arbeitgeber verpflichtet sich gegenüber seinen
    Mitarbeitern zu einer bestimmten Versorgungsleistung
    (bAV, z.B. die beitragsbezogenen Direktversicherung).
  • Beitragsorientierte Leistungszusage:
    Die zugesagte Versorgungsleistung wird nicht unmittelbar
    festgelegt, sondern nach einem vereinbarten Schlüssel
    berechnet (ertragsbezogene Direktversicherung).
  •   Beitragszusage mit Mindestleistung:
    Der Arbeitgeber verpflichtet sich, bestimmte Beiträge
    an den Versorgungsträger zu entrichten und das Risiko
    von Anlageverlusten und -kosten externer Kapitalanlagen
    zu minimieren, indem mindestens die eingezahlten Bei-
    träge versorgungswirksam bleiben müssen (Beitrags-
    zusage mit Mindestleistung). Zugelassen sind dafür die
  • Pensionskasse,
  • Pensionsfonds und
  • Direktversicherung.
Hier mehr dazu:
Anfage bAV DirektKapital-Lebenversicherung   HmK bAV Direkt-Kapital-Lebenversicherung
Anfrage bAV externe Unterstützungskasse   HmK bAV externe Unterstützungskasse
betravg.zip laden    BetrAVG-Text, 84.2 kB, in der Fassung vom
  21.06.2002 (BGBl.I,S.2167) [downloaden]

Mitarbeiterfinanzierte
betriebliche Altersversicherung mbAV

Eine Alters-Vermögenansammlung mit einer externen Unter-
stützungskasse
veranlaßt etliche Firmen dazu, aus dem eige-
nen Steuervorteil dem Arbeitnehmer zusätzlich einen entspre-
chenden betrieblichen Anteil zuzusagen. Die Unterstützungs-
kasse ist allein auf diese Geldanlage ausgerichtet und läßt eine
gute Rendite erwarten. Die Einlage ist wegen Rückversicherung
auch besonders sicher. Die Direktversicherung ähnelt einer ge-
wöhnlichen Leben- oder privaten Rentenversicherung.
 
Die Beiträge für die mitarbeiterfinanzierte bAV werden pau-
schal versteuert und sind bis 2008 sozialversicherungsfrei,
soweit dafür Sonderzahlungen, z.B. Urlaubs- oder Weihnachts-
geld, geleistet werden. Die Rendite liegt daher meist über 6%.
Die mitarbeiterfinanzierte bAV wird ebenfalls vom Arbeitgeber
zugesagt. Er ist Versicherungsnehmer und zahlt die Beiträge,
z.B in eine Unterstützungkasse, Direkt-Leben- oder Renten-
versicherung
. Dem Arbeitnehmer steht es aber frei, ein Ange-
bot einzuholen und dem Arbeitgeber vorzulegen, der meistens
zustimmt. Der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen sind die
persönlich Begünstigten. Ihre Ansprüche richten sich nur gegen
die Unterstützungskasse oder Versicherungsgesellschaft. Die
Firma als Versicherungsnehmer trägt kein Versorgungsrisiko.
Die Prämien sind für die Versicherten wahlweise steuerlich ab-
setzbar oder bei der Direktversicherung auch AVmG-förderfähig.
Dem Unternehmen bieten sich wirtschaftliche Vorteile, wie z.B.
  • kein Versorgungsrisiko,
  • minimaler Verwaltungsaufwand,
  • frühzeitige Finanzierung und
  • bilanzneutrale Aufwendungen.
Hier mehr dazu:
Anfrage betriebliche Direkt-Kapital-Lebenversicherung   HmK mbAV Direkt-Kapital-Lebenversicherung
Anfrage betriebliche Direkt_Rentenversicherung   HmK mbAV Direkt-Rentenversicherung
Anfrage mbVA Unterstuetzungskasse   HmK mbVA Unterstützungskasse
   HmK Informationen über die Förder-Rente
 
Bemerkung
Die neuen Renten- und Steuergesetze der Bundesregierung zielen darauf ab, einerseits
den Steuerzahler - und vorangig den Arbeitgeber von Sozialabgaben - zu entlasten,
anderseits die gesetzliche Rente zu reduzieren und durch Eigenvorsorge zu ergänzen.
Die private und betriebliche Altersversorgung wird damit immer unverzichtbarer.
Hinweis
* Der bdb Info Altersvermoegengesetz, Foerder-Rente  Bundesverband deutscher Banken (bdb) hat zum Altersvermögengesetz eine
  Fakten-Übersicht zusammengestellt, die online eingesehen und  kostenlos als 14-seitiges
  PDF-Dokument heruntergeladen werden kann.
 
Das   hat alle Informationen sorgfältig aber ohne Gewähr zusammengestellt.
In allen Fällen gelten der Worlaut und die Angaben der gesetzlichen Bestimmungen
und der Versicherungsbedingungen.
Das   übernimmt auch keine Verantwortung für die Inhalte externer Webseiten,
auf die hier verwiesen wird.
 
  Betriebliche Haftpflicht-, Unfall- und Sachversicherung
Hier mehr dazu:
Info betriebliche Haftpflicht-, Unfall- und Sachversicherung  Info betriebliche Haftpflicht-, Unfall- und Sachversicherung
 
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