Hier finden Sie Informationen über die private
Berufsunfähigkeitsversicherung
   
Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit
Bei der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als berufsunf㧩g
ein Versicherter, der durch Krankheit, Unfallfolgen oder andere
Gebrechen (Pflegefall), auf Dauer, weder im erlernten noch in
einem zumutbaren Beruf weniger als halb soviel leisten kann
wie vergleichbare Gesunde. Rentenberechtigt ist nur noch, wer
vor 1962 geboren ist, wegen einer gesundheitsbedingten Min-
derung der Erwerbsfähigkeit in seinem bisherigen oder in einem
zumutbaren anderen Beruf weniger als die Hälfte des Entgelts
eines vergleichbaren Gesunden erhält. Die Rente bei Berufsun-
fähigkeit (BU) wurde im übrigen aus dem Leistungskatalog ge-
strichen. Heute gibt es nur bei Erwerbsunfähigkeit (EU) Lei-
stungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Als erwerbsunf㧩g wird anerkannt, wer aus den gleichen Grün-
den keine regelmäީge Erwerbstätigkeit mehr ausüben oder da-
raus nur noch geringfügige Einkünfte erzielen kann. Als Nachweis
gilt auch eine Erkrankung, die für mindestens sechs Monate un-
unterbrochen bestanden hat. Wer nach diesen Bestimmungen
Berufs -oder Erwerbsunfähig wird, bekommt aber erst dann eine
Rente, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere
müssen vorher Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge entrichtet
worden sein.
 
 
Die gesetzliche Rentenversicherung muss
Leistungen kürzen

Versicherte, die nach dem 01.01.1961 geborene worden sind,
erhalten nur dann die volle Erwerbsminderungsrente, wenn sie
weniger als 3 Stunden t㦬ich arbeiten können. Eine halbe Er-
werbsminderungsrente erh㫴, wer täglich zwischen 3 und we-
niger als 6 Stunden täglich arbeiten kann. Für alle gilt: renten-
brerechtigt ist nur,  wer in den letzten fünf Jahren vor Eintritt
der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten nachwei-
sen kann und der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit
von fünf Jahren vor Eintritt unabhängig vom Lebensalter erfüllt
hat. Auf die Wartezeit werden angerechnet:
  • Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge);
  • Kindererziehungszeiten;
  • Zeiten aus dem Versorgungsausgleich;
  • Ersatzzeiten (z.B. Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft).
Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn die Berufsunfähigkeit
eingetreten ist wegen
  • Arbeitsunfall oder
  • Schädigung im Wehr- oder Zivildienst;
Zusätzlich wurde das Rentenniveau gesenkt.
(Quelle: Bundesminister für Arbeit und Soziales und BfA, Berlin).
 
Sozial im Abseits?
Bei einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit entstehen für den
Betroffen in fast allen Fällen grosse finanzielle Nachteile, die
einen deutlichen sozialen Abstieg bedeuten können.
 
Sie können vorbeugen!
Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt bereits ab 50 % Be-
rufsunfähigkeit eine monatliche Rente und ist für alle geeignet,
die die nur das Berufsunfähigkeitsrisiko absichern wollen oder
können, z.B. Berufsanfänger oder Existenzgründer mit niedri-
gen Einkommen. Die Absicherung der Familie und die eigene
Altersversorgung spielen erst mit wachsendem Einkommen
eine Rolle oder sind bereits vorhanden.
Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wird in Verbindung
mit einer Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen.
Wenn der Versicherte berufsunfähig wird, braucht er für seine
Lebens- oder Rentenversicherung keine Beiträge mehr zu zah-
len. Ist zusätzlich eine Rente vereinbart, wird diese ebenfalls
fällig. Die volle Leistung gibt es ebenfalls bereits ab 50 % Berufs-
unfähigkeit. Zusammen mit der kapitalbildenden Lebensversiche-
rung werden die drei großen Gefahren des Lebens auf einmal
abgesichert:
  • die finanzielle Sicherheit bei Berufsunfähigkeit;
  • die Absicherung der Hinterbliebenen und
  • die eigene Altersversorgung.
Hinweis
Das   hat alle Informationen sorgfältig aber ohne Gewähr zusammengestellt.
In allen Fällen gelten der Worlaut und die Angaben der gesetzlichen Bestimmungen
und Versicherungsbedingungen.
 
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  Betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherung:
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  Andere Quellen:
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