Informationen über die staatlich geförderte
Altersversorgung, Förder-Rente, Riester-Rente
  Mit dem Altersvermögengesetz (AVmG)* wird die staatlich
geförderte private Altersversorgung ab 2002 als zweite
Säule der Alterssicherung begründet. Alle Angebote müssen
von der Zertifizierungsstelle für Altersvorsorgeprodukte zuge-
lassen sein. Die kapitalgedeckte Eigenvorsorge kann in Form
einer Rentenversicherung aufgebaut werden sowie als Fonds-
oder Banksparplan. Mit dem angesparten Kapital ist eine Woh-
nungsbauförderung zulässig.
Die mit der Riester-Rente verbundene staatliche Zulagenför-
derung ist auch bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV)
möglich. Die Beiträge sind aber vom Nettogehalt zu zahlen,
d.h. ohne Steuerersparnis und bei vollem Sozialversicherungs-
abzug. Ein Anbieter-Wechsel oder eine Entnahme für den Er-
werb von Wohnungseigentum sind ebenso ausgeschlossen.
Als grobe Faustformel gilt: Riesterprodukte sind mehr für
Klein- und Normalverdiener geeignet. Die Förder-Rente ist bei
Auszahlung voll zu versteuern. Davon können eher Besserver-
dienende betroffen sein. Für alle Fälle aber gilt: Früh gewagt
heißt viel gewonnen!
  Die Förder-Rente ist eine freiwillige Vorsorge, keine Zwangrente
und mindestens arbeitslebenlang einzuzahlen. Die Auszahlung
beginnt frühestens ab dem 60. Lebensjahr, und zwar nur als
lebenslange Rente in gleichen Raten. Damit möglichst viele mit-
machen, gibt es Zulagen oder für Besserverdienende Steuerver-
günstigungen. Während klassische private Altersversicherungen
lange unverändert laufen, müssen die Riester-Verträge, z.B. we-
gen Änderungen im Familienstand oder größeren Einkommens-
änderungen angepaßt werden.
    Gefördert werden können alle Personen, die in die gesetz-
liche Rentenversicherung einzahlen müssen oder deren Ent-
gelt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Sozial-
versicherung nicht überschreitet. Dazu gehören:
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
  • Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mit Zusatzversorgung;
  • Beamte, Richter und Sodaten;
  • Bezieher von Lohnersatzleistungen, z.B. Arbeitslosengeld;
  • geringfügig Beschäftigte;
  • nichterwerbstätige Eltern während der Kindererziehung;
  • Pflichtversicherte Selbstständige, z.B. Handwerker;
  • Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte.
  • Wehr- und Zivildienstleistende;
Nicht zu dem begünstigten Personenkreis gehören:
  • Selbstständige u.a., deren Einkommen über der
    Beitragsbemessungsgrenze liegt;
  • geringfügig Beschäftigte, die keine Sozialabgaben leisten.
    Alles über das AVmG und die gesetzlich geregelte, staatlich
geförderte, private Altersversorgung und die Voraussetzungen
dafür, können Sie unmittelbar bdb Info Altersvermoegengesetz online* abrufen.
Gehören Sie, Ihr Ehepartner oder Ihre Kinder zu den Begün-
stigten besteht ein Anspruch auf staatliche Förderung. Die
Höhe der Zulage richtet sich nach dem Familienstand und nach
der Anzahl der Kinder. Dabei wird zwischen einer Grundzulage
und einer Kinderzulage unterschieden, bei Verheirateten für
jeden Ehepartner. Die volle staatliche Förderung hängt ab von
der richtigen Wahl des Eigenbeitrags. Wird der Sockelbetrag
unterschritten, entfällt die Förderung ganz. Der Zuschuß kann
bis in Höhe der Grundzulage beansprucht werden. Für jedes
kindergeldberechtigte Kind wird zu sätzlich die Kinderzulage
gezahlt. Ist der Steuerabzug Ihrer Sparleistung als Sonderaus-
gaben für Sie günstiger, gibt es über die Zulagen hinaus zu-
sätzliches Geld vom Finanzamt. Hier können Sie meist noch
mehr sparen, wenn Sie die Sparleistung erhöhen.
 
  Die staatliche Förderung im Überblick
Anspruchsjahr Mindest-
Rate*
verh.

EUR
verh.
1Kind
EUR
verh.
2Kinder
EUR**
ledig

EUR
ledig,
1Kind
EUR
2004 + 2005 2% 152 244 336 76 168
2006 + 2007 3% 228 366 504 114 252
ab 2008 4% 308 493 678 154 339
   
*des rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres, maximal bis zur Beitrags-
bemessungsgrenze, einschließlich der Zuwendungen. Voraussetzung für die volle Förderung
ist die Mindestsparleistung. Daneben ist ggf. eine Steuerersparnis durch den Sonderausgaben-
abzug möglich. Alle Angaben ohne Gewähr; Fortschreibungen sind geplant.
**Für jedes weitere Kind kommen hinzu:46 EUR (2002+2003), 92 EUR (2004+2005)
138 EUR (2006+2007), 185 EUR ab 2008.
  Hier mehr dazu: *Der Private Rentenversicherung Bundesverband deutscher Banken (bdb) hat zum Altersvermögen-
gesetz eine Fakten-Übersicht zusammengestellt, die online eingesehen und/oder kostenlos
als 14-seitiges PDF-Dokument heruntergeladen werden können.
  Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze wird jeweils zum 1. Januar eines Jahres an die allgemeine
Einkommensentwicklung angepa޴ und vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bekannt-
gegeben. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung beträgt 75% der
Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind vom Arbeitsentgelt, z.B. 2002 nur bis zu
einem Monatseinkommen von 4500 EUR/West bzw. 3750 EUR/Ost zu entrichten. Die Beitrags-
bemessungsgrenze für die Krankenversicherung lag 2002 einheitlich bei EUR 3750.
  Bemerkung
Die neuen Renten- und Steuergesetze der Bundesregierung zielen darauf ab, einerseits
den Steuerzahler - und vorangig den Arbeitgeber von Sozialabgaben - zu entlasten,
anderseits die gesetzliche Rente zu reduzieren und durch Eigenvorsorge zu ergänzen.
Die private und betriebliche Altersversorgung wird damit immer unverzichtbarer.
  Hinweis
Das   hat alle Informationen sorgfältig aber ohne Gewähr zusammengestellt.
In allen Fällen gelten der Worlaut und die Angaben der gesetzlichen Bestimmungen
und Versicherungsbedingunen.
 
  Das  übermittelt Ihnen ein Angebot.
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