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Informationen über die staatlich geförderte Altersversorgung, Förder-Rente, Riester-Rente | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Mit dem Altersvermögengesetz (AVmG)* wird die staatlich geförderte private Altersversorgung ab 2002 als zweite Säule der Alterssicherung begründet. Alle Angebote müssen von der Zertifizierungsstelle für Altersvorsorgeprodukte zuge- lassen sein. Die kapitalgedeckte Eigenvorsorge kann in Form einer Rentenversicherung aufgebaut werden sowie als Fonds- oder Banksparplan. Mit dem angesparten Kapital ist eine Woh- nungsbauförderung zulässig. Die mit der Riester-Rente verbundene staatliche Zulagenför- derung ist auch bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) möglich. Die Beiträge sind aber vom Nettogehalt zu zahlen, d.h. ohne Steuerersparnis und bei vollem Sozialversicherungs- abzug. Ein Anbieter-Wechsel oder eine Entnahme für den Er- werb von Wohnungseigentum sind ebenso ausgeschlossen. Als grobe Faustformel gilt: Riesterprodukte sind mehr für Klein- und Normalverdiener geeignet. Die Förder-Rente ist bei Auszahlung voll zu versteuern. Davon können eher Besserver- dienende betroffen sein. Für alle Fälle aber gilt: Früh gewagt heißt viel gewonnen! | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Förder-Rente ist eine freiwillige Vorsorge, keine Zwangrente und mindestens arbeitslebenlang einzuzahlen. Die Auszahlung beginnt frühestens ab dem 60. Lebensjahr, und zwar nur als lebenslange Rente in gleichen Raten. Damit möglichst viele mit- machen, gibt es Zulagen oder für Besserverdienende Steuerver- günstigungen. Während klassische private Altersversicherungen lange unverändert laufen, müssen die Riester-Verträge, z.B. we- gen Änderungen im Familienstand oder größeren Einkommens- änderungen angepaßt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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liche Rentenversicherung einzahlen müssen oder deren Ent- gelt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Sozial- versicherung nicht überschreitet. Dazu gehören:
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geförderte, private Altersversorgung und die Voraussetzungen dafür, können Sie unmittelbar online* abrufen. Gehören Sie, Ihr Ehepartner oder Ihre Kinder zu den Begün- stigten besteht ein Anspruch auf staatliche Förderung. Die Höhe der Zulage richtet sich nach dem Familienstand und nach der Anzahl der Kinder. Dabei wird zwischen einer Grundzulage und einer Kinderzulage unterschieden, bei Verheirateten für jeden Ehepartner. Die volle staatliche Förderung hängt ab von der richtigen Wahl des Eigenbeitrags. Wird der Sockelbetrag unterschritten, entfällt die Förderung ganz. Der Zuschuß kann bis in Höhe der Grundzulage beansprucht werden. Für jedes kindergeldberechtigte Kind wird zu sätzlich die Kinderzulage gezahlt. Ist der Steuerabzug Ihrer Sparleistung als Sonderaus- gaben für Sie günstiger, gibt es über die Zulagen hinaus zu- sätzliches Geld vom Finanzamt. Hier können Sie meist noch mehr sparen, wenn Sie die Sparleistung erhöhen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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*des rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres, maximal bis zur Beitrags- bemessungsgrenze, einschließlich der Zuwendungen. Voraussetzung für die volle Förderung ist die Mindestsparleistung. Daneben ist ggf. eine Steuerersparnis durch den Sonderausgaben- abzug möglich. Alle Angaben ohne Gewähr; Fortschreibungen sind geplant. **Für jedes weitere Kind kommen hinzu:46 EUR (2002+2003), 92 EUR (2004+2005) 138 EUR (2006+2007), 185 EUR ab 2008. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Hier mehr dazu: *Der
Bundesverband deutscher Banken (bdb)
hat zum Altersvermögen-gesetz eine Fakten-Übersicht zusammengestellt, die online eingesehen und/oder kostenlos als 14-seitiges PDF-Dokument heruntergeladen werden können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Beitragsbemessungsgrenze Die Beitragsbemessungsgrenze wird jeweils zum 1. Januar eines Jahres an die allgemeine Einkommensentwicklung angepa und vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bekannt- gegeben. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung beträgt 75% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind vom Arbeitsentgelt, z.B. 2002 nur bis zu einem Monatseinkommen von 4500 EUR/West bzw. 3750 EUR/Ost zu entrichten. Die Beitrags- bemessungsgrenze für die Krankenversicherung lag 2002 einheitlich bei EUR 3750. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Bemerkung Die neuen Renten- und Steuergesetze der Bundesregierung zielen darauf ab, einerseits den Steuerzahler - und vorangig den Arbeitgeber von Sozialabgaben - zu entlasten, anderseits die gesetzliche Rente zu reduzieren und durch Eigenvorsorge zu ergänzen. Die private und betriebliche Altersversorgung wird damit immer unverzichtbarer. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Hinweis Das
hat alle Informationen sorgfältig aber ohne Gewähr zusammengestellt. In allen Fällen gelten der Worlaut und die Angaben der gesetzlichen Bestimmungen und Versicherungsbedingunen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Das übermittelt Ihnen ein Angebot. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Hier mehr dazu:
Private Rentenversicherung, Förder-Rente,
betriebliche Direktversicherung bAV, mAV, Unterstützungskasse
Lebenversicherung, Förder-Rente,
betriebliche Direktversicherung bAV, mAV
Berufsunfähigkeitsversicherung
Info über die bAV und mVA Direktversicherung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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