Mitarbeiterfinanzierte betriebliche Altersversorgung mbAV
mit einer Unterstützungskasse |
Die Unterstützungskasse ist mit einem eigenen Vermögen aus-
gestattet, rechtlich selbständig und wird von einem oder meh-
reren Unternehmen getragen. Das Vermögen besteht aus Zu-
wendungen des/der Trägers oder aus eigenen Vermögenser-
trägen und gewährt ausschließlich Versorgungsleistungen. Ver-
sorgungsträger ist nicht der Arbeitgeber, sondern die Unterstüt-
zungskasse. Die Direktversicherung wird auf den begünstigen
Arbeitnehmer abgeschlossen. Versicherungsnehmer und Prä-
mienzahler ist der Arbeitgeber, der auch die bAV selbst aus-
wählen kann. Die Unterstützungskasse ähnelt einer gewöhn-
lichen Renten- oder Lebenversicherung. Die Beiträge werden
pauschal versteuert und sind bis 2008 sozialversicherungsfrei,
soweit dafür Sonderzahlungen, z.B. Urlaubsgeld, geleistet
werden. Die Rendite liegt meist um 5 bis 6%. |
Als Arbeitnehmer können Sie sich selbst für eine mbAV-Unter-
stützungskasse entscheiden, wenn keine bAV-Betriebsvereinba-
rung vorliegt und Ihr Arbeitgeber zustimmt. Der Arbeitnehmer.
holt ein Angebot ein und legt es seinem Arbeitgeber vor, der
meist problemlos alles Weitere veranlaßt. |
Der Vordruck hilft Ihnen, die notwendigen Angaben zu formu-
lieren. Nach Eingang Ihrer Anfrage erhalten Sie dann kostenfrei
ein mit Ihnen abgestimmten Angebot. Vergessen Sie deshalb
bitte nicht, Ihre Telefonnummer anzugeben. |
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Bitte warten Sie bei Übermittlung der Angaben die Browser-Sendebestätigung ab. Vielen Dank! |
* Mindestrate 1%(2002) bis 4%(ab 2008) des rentenversicherungspflichtigen Einkommens
des Vorjahres, max. bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Sozial-
versicherung (siehe auch Info Förder-Rente). |
Entgeltumwandlung
Die Umwandlung künftiger Lohn- bzw. Gehaltsteile in eine wertgleiche Anwartschaft auf
Versorgungsleistungen wird als Entgeltumwandlung bezeichnet. Die Umwandlung von
Arbeitsentgelt muss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils individuell vereinbart
werden, z.B. in einem Arbeitsvertrag. |
Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze wird jeweils zum 1. Januar eines Jahres an die allgemeine
Einkommensentwicklung angepaßt und vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bekannt-
gegeben. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung beträgt 75% der
Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind vom Arbeitsentgelt, z.B. 2002 nur bis zu
einem Monatseinkommen von 4500 EUR/West bzw. 3750 EUR/Ost zu entrichten. Die Beitrags-
bemessungsgrenze für die Krankenversicherung lag 2002 einheitlich bei EUR 3750. |
bAV Unterstützungskasse:
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bAV Unterstützungskasse
Private Rentenversicherung
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private Rentenversicherung
bAV Renten-Direktversicherung:
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mbAV selbstfinanzierte Renten-Direktversicherung:
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mbAV Renten-Direktversicherung
Förder-Rente (Riester-Rente).
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Förder-Rente |
Informationen über die private Rentenversicherung
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Info private Rentenversicherung.
Informationen über die betriebliche Altersversorgung
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Info betriebliche Altersversorgung
Informationen über die Förder-Rente, Riester-Rente
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Info Förder-Rente. |
Informationen zu bestimmten Begriffen
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Informationen zur bAV Direkt-Versicherung
Informationen zur mbAV Direkt-Versicherung
Info betriebliche Direktversicherung
Info betriebliche Unterstützungskasse
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